Geschäftsbedingungen der Berufsgruppe Kälteanlagentechniker

01.0. A l l g e m e i n e s : Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausnahmslos gemäß dieser Geschäftsbedingungen.
01.1. Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der von beiden Vertragstellen unterfertigten Schriftform: dies gilt auch für ein Abgehen von dieser Bestimmung.
01.2. Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten sohin selbst dann nicht, wenn sie von der Lieferfirma unwidersprochen geblieben sind. Solche Bedingungen ebenso wie Ö-Normen gelten nur, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart ist, aber auch dann nur insoweit, als sie weder den Vertragsbestimmungen noch diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.
01.3. Von der Lieferfirma erstellte technische und kaufmännische Unterlagen sind ihr geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

02.0. K o s t e n v o r a n s c h l ä g e u n d A n g e b o t e:
02.1. Kostenvoranschläge und Angebote werden nur schriftlich erteilt: die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet die Lieferfirma nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.
02.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und werden gemäß der Gebührenordnung für Ziviltechniker in Rechnung gestellt.
02.3. Kostenvoranschläge und Angebote beinhalten nicht den Aufwand für Stemm-, Putz-, Bau-, Spengler-, Fliesen- und Zimmermannsarbeiten, Brandschutzabschottungen, Gerüstung, Elektro- und Wasserinstallationen samt Tauwasserableitung, Schuttabfuhr, Fracht und Transporte sowie sonstige, im Kostenvoranschlag oder im Angebot nicht ausdrücklich angeführte Leistungen.
02.4. Erforderliche Entsorgung von Kältemittel, Ölen, Verpackungen, sonstigen Substanzen und Teilen von Anlagen oder Geräten wird stets gesondert verrechnet.
02.5. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

03.0. A u f t r a g s b e s t ä t i g u n g e n :
03.1. Die Lieferfirma ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen entweder ausdrücklich durch Auftragsbestätigung oder konkludent druch Arbeitsbeginn anzunehmen.

04.0. L e i s t u n g s a u s f ü h r u n g u n d - ä n d e r u n g e n :
04.1. Zur Ausführung des Auftrages ist die Lieferfirma erst verpflichtet, wenn alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind sowie weiters der Besteller seine Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
04.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter einschließlich solcher von Behörden sowie Meldungen bei diesen hat der Besteller auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen.
04.3. Vom Besteller sind der Lieferfirma für die Zeit der Leistungsausführung bis zur Übergabe kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
04.4. Ebenso hat der Besteller für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes Energie und Wasser kostenlos zur beizustellen.
04.5. Der Lieferfirma bleiben im Zuge der Leistungsführung Änderungen in technischen Belangen vorbehalten, soweit diese dem Besteller zumutbar sind und eine qualitativ gleichwertige Ausführung gewährleistet ist.
04.6. Der Besteller hat die für die Anlieferung der Maschinen, Materialien und Geräte erforderliche Anlieferungsmöglichkeit an den Leistungsort zu gewährleisten und die Übernahme der zur Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
04.7. Der Versand von bestellten Waren, Geräten und dgl. erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers; eine Transportversicherung wird nur über ausdrückliche Weisung des Bestellers und nur auf dessen Kosten eingedeckt.

05.0. L e i s t u n g s f r i s t e n u n d - t e r m i n e :
05.1. Wird die Leistungsausführung ohne Verschulden der Lieferfirma verzögert, etwa weil ein Zulieferer nicht termingerecht liefert, schiebt dies die vereinbarten Leistungsfristen entsprechend hinaus; die auflaufenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
05.2. Nur im Falle eines von der Lieferfirma verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die jedoch keinesfalls 4 Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüber hinaus gehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferfirma trifft am Lieferverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.

06.0. Ü b e r n a h m e :
06.1. Die Lieferfirma hat den Besteller vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen.
06.2. Bleibt der Besteller der Übergabe fern, gilt die Übernahme als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt.
06.3. Eine Inbetriebnahme im Unternehmen des Bestellers gilt als erfolgte Übernahme.

07.0. P r e i s e :
07.1. Die Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Betriebsstätte der Lieferfirma und/oder der inländischen Unterlieferanten.
07.2. Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen der Lieferfirma verrechnet, ebenso Reisekosten, Zulagen, Auslösen und dgl. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen, oder wird seine dringende Ausführung vom Besteller gewünscht, werden die durch notwendige Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.
07.3. Bei Ausmaßverrechnung erfolgt die Ermittlung der Ausmaße in Gegenwart des Bestellers; bleibt dieser trotz erfolgter Einladung der Ausmaßermittlung fern, gelten die von der Lieferfirma verrechneten Ausmaße als richtig ermittelt.
07.4. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Fertigstellung Kostenfaktoren der Lieferfirma wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dgl., so gehen diese Erhöhungen – sofern Preiserhöhungen nicht ausdrücklich, schriftlich ausgeschlossen wurden - zu Lasten des Bestellers.
07.5. Fix- und Pauschalpreiszusagen haben nur dann verbindliche Geltung, wenn sie in schriftlicher Form gegeben werden.

08.0. B e i g e s t e l l t e W a r e n :
08.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Besteller beigestellt, ist die Lieferfirma berechtigt, dem Besteller 15% von ihrem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
08.2. Vom Besteller beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

09.0. E i g e n t u m s v o r b e h a l t :
09.1. Alle gelieferten und montierten Anlagen, Waren, Geräte und dgl. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller der Lieferfirma – auch aus anderen Geschäften – zustehenden Forderungen Eigentum der Lieferfirma.
09.2. Solange der Käufer sich nicht mit einer Zahlung im Verzug befindet, darf die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres veräußert werden. Die Abtretung der Forderungen an Dritte ist unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller gehalten, das Eigentumsrecht der Lieferfirma geltend zu machen und dies hievon unverzüglich zu verständigen.

10.0. Z a h l u n g e n :
10.1. Die Lieferfirma ist berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.
10.2. Der Besteller hat nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen über Verlangen der Lieferfirma zu leisten.
10.3. Der Rest ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach betriebsfertiger Übernahme, spätestens jedoch 2 Monate nach Anzeige der Versand- bzw. Montagebereitschaft, zu zahlen.
10.4. Bankgarantien und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen; die anfallenden Spesen gehen stehts zu Lasten des Bestellers.
10.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängel, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes (Anlage, Gerät etc.) nicht wesentlich beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen.
10.6. Die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers mit Forderungen der Lieferfirma ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Lieferfirma oder für Gegenforderungen die gerichtlich festgestellt oder von der Lieferfirma anerkannt worden sind.

11.0. V o r z e i t i g e F ä l l i g s t e l l u n g :
11.1. Die Lieferfirma ist bei Zahlungsverzug berechtigt, gemäß 12.2 den Gesamtpreis und im Falle von Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 05.1, ihre bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen.
11.2. Die Lieferfirma ist weiters berechtigt, alle bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn ihr nach Vertragsabschluß ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden; in diesem Falle ist die Lieferfirma auch berechtigt, die Ausführung der beauftragten Leistung und/oder Lieferung einzustellen und die Fortführung der Arbeiten von der Bezahlung ihrer fälligen Forderungen und von der Stellung entsprechender Sicherheiten für die restliche Auftragssumme durch den Besteller abhängig zu machen.

12.0. Z a h l u n g s v e r z u g :
12.1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Lieferfirma berechtigt, den Ersatz der Zinsen und Spesen in der Höhe zu verlangen, mit denen sie selbst im Rahmen in Anspruch genommener Kredite belastet ist, dies unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche
12.2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Lieferfirma berechtigt, den Gesamtbetrag sofort fällig zu stellen und für den Fall, dass der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl. - ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.
12.3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, der Lieferfirma alle durch die Geltendmachung der Forderung verursachten Kosten, wie insbesondere Mahnspesen und Kosten eines konzessionierten Inkassobüros zu ersetzen.

13.0. R ü c k t r i t t s r e c h t :
13.1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Lieferfirma unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. 13.2. Im Falle eines Rücktrittes gemäß
13.1. steht der Lieferfirma gegenüber dem Besteller eine Abstandsgebühr zu; diese beträgt 25% des Preises jener Leistungen und Waren, hinsichtlich deren der Rücktritt erfolgt ist. Diese Abstandsgebühr von 25% steht der Lieferfirma auch dann zu, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Bestellers bekannt werden.

14.0. B e s c h r ä n k u n g e n d e s L e i s t u n g s u m f a n g e s (Leistungsbeschreibung):
14.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Risse und Brüche von bestehenden Rohrleitungen, Armaturen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder materialfehler möglich.
14.2. Die Demontage festgefressener oder eingerosteter Teile kann Schäden verursachen.
14.3. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14.4. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen, sodass umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen ist .
14.5. Bei zerrüttelten und bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich.
14.6. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten nicht auszuschließen.

15.0. G e w ä h r l e i s t u n g :
15.1. Ist der Besteller Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Ist der Besteller Unternehmer bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gilt ausschließlich die im folgenden dargestellten Regelungen.
15.2. Die Lieferfirma leistet nur dem, seine Verbindlichkeiten erfüllenden Besteller gegenüber Gewähr, jedoch unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, insbesondere solcher aus Folgeschäden und Warenverderb, und zwar dafür, dass die erbrachten Leistungen mangelfrei sind; die Gewährleistung erlischt 12 Monate nach Leistungsübergabe.Weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht.
15.3. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst.
15.4. Die Kosten für die Entsendung von Monteuren zur Mängelbehebung gehen stets zu Lasten des Bestellers.
15.5. Die zur Mängelbehebung am Aufstellungsort oder im Betrieb des Bestellers erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien sind vom Besteller unentgeltlich beizustellen.
15.6. Kann die Mängelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des Bestellers erfolgen, so ist nach Weisung der Lieferfirma der mangelhafte Teil oder das mangelhafte Gerät auf Kosten und Gefahr des Bestellers an die Lieferfirma zu übersenden.
15.7. Treten Mängel an Isolierungen, Pumpen, Motoren, Ventilatoren und Steuerapparaten sowie bei sonstigen Lieferungen außerhalb des maschinellen Teiles auf, haftet die Lieferfirma nur insoweit, als das entsprechende Lieferwerk der Lieferfirma gegenüber noch Gewähr leistet.
15.8. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn Mängel nicht sofort nach deren Entdeckung angezeigt und nachgewiesen werden, weiters, wenn das vom Mangel betroffene Gerät inzwischen von dritter Hand oder vom Besteller selbst verändert oder instandgesetzt worden ist.
15.9. Verwenden die Vertragsteile den Begriff „Garantie“, so ist darunter die gesetzliche Gewährleistung nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen zu verstehen.

16.0. H a f t u n g f ü r S c h ä d e n :
16.1. Die Lieferfirma haftet dem Besteller für verschuldete Schäden und zwar einschließlich Mangelfolgeschäden insoweit, als ihr grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten sind; für jegliche Schäden, die auf Verschulden geringeren Grades zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet; alle sonstigen Ersatzansprüche, insbesondere solcher aus Folgeschäden und Warenverderb, sind ausgeschlossen.
16.2. Zum Schutz vor Gefahren weisen wir darauf hin, dass der Einsatz nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und nur durch befugte Fachleute vorzunehmen ist. Der Hersteller übernimmt keine Haftung im Sinne des Produkthaftunsgesetzes für Schäden, die durch unsachgemäßen Einsatz entstehen. Werden von uns gelieferte Produkte – oder auch nur Teilmengen dieser – von Ihnen weiterveräußert, so ist es unbedingt erforderlich, dass auch Sie diese Instruktionen entsprechend weitergeben und dasselbe auch von Ihren Abnehmern erwirken.
16.3. Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen.
16.4. Ansprüche aus der Produkthaftung werden hierdurch nicht berührt.

17.0. P r o d u k t h a f t u n g :
17.1. Geräte und Anlagen bieten stets jene Sicherheit, die bei Einhaltung von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften über die Verwendung der Geräte und Anlagen wie z. B. Betriebsanleitungen - insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen und empfohlene Wartung - und sonstig gegebener Hinweise des Lieferwerkes oder Dritter, wie des Produzenten, Importeurs und dgl., vom Verwender - auch auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und Erfahrungen - erwartet werden kann.

18.0. P f l i c h t e n d e s B e s t e l l e r s ( B e t r e i b e r ) :
18.1. Der Besteller (Betreiber) der Geräte und Anlagen hat die Anweisungen der Betriebsanleitung einzuhalten und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma Sorge zu tragen; die Anlage und die Geräte sind sauber zu halten und regelmäßigen, fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.
18.2. Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind von entsprechend geschulten Mitarbeitern des Bestellers (Betreibers) die Kontrollen - insbesondere der Temperaturen - gemäß den Anweisungen der Betriebsanleitung, regelmäßig vorzunehmen; bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen ist vom Besteller (Betreiber) unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.
18.3. Steht ein Servicedienst nicht zur Verfügung oder ist sonst die Behebung der Funktionsstörung zeitgerecht nicht mehr möglich, hat der Besteller (Betreiber) unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.
18.4. Der Besteller (Betreiber) hat die Anlage und die Geräte zur Behebung von Funktionsstörungen zugänglich zu machen.

19.0. E r f ü l l u n g s o r t u n d G e r i c h t s s t a n d :
19.1. Erfüllungsort ist Wien; dies gilt auch dann, wenn die Übergabe an einem anderen Ort erfolgt.
19.2. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Streitigkeiten ist Wien.